Stellungnahme zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltes

Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 18/7485 Stellungnahme zum Anhörverfahren im Ausschuss für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz „Erstes Landesgesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltes“ Sehr geehrte Damen und Herren, Die Einleitung zur Drucksache 18/7485 macht bei der Einführung direkt klar:Es ist vorbei mit billig Wasser für die Landwirtschaft in RLP. Wenn nicht

Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 18/7485

Stellungnahme zum Anhörverfahren im Ausschuss für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz „Erstes Landesgesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltes“

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Einleitung zur Drucksache 18/7485 macht bei der Einführung direkt klar:
Es ist vorbei mit billig Wasser für die Landwirtschaft in RLP. Wenn nicht sofort der Wasserhahn zugedreht wird, wirds teuer. So oder so werden wir bald auf dem Trockenen sitzen mit oder ohne künstliche Bewässerung, das zumindest behauptet die Landesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zur Änderung der Wasserentnahmerichtlinie.

Bei dem Gesetz werden die Interessen der Landwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt, auch geht die finanzielle Belastung weit über das erträgliche Maß hinaus. Begrüßend ist allerdings die bei Beibehaltung der Bagatellgrenze von 10000 Kubikmetern Grundwasser und 20000 Kubikmetern Oberflächenwasser.
Mehrere unabhängige Studien gehen von einer nicht zu erwarteten Knappheit bei der Wasserversorgung im Mittelrheingraben aus vielmehr steht die Verteilung über Verbundnetze im Fokus.

Vieles davon ist nachzulesen im Grundwasser Neubildung und Wassernutzungsdokument aus dem Versorgungsplan Rheinland-Pfalz 2005. Aufgrund der geologischen Struktur durch Kalk und Rotsandstein ist in vielen Teilen von Rheinland-Pfalz durch ebendiese die Neubildungsrate eher gering einzustufen. Die Hauptentnahme des Grundwassers erfolgt in Ufernähe zum Rhein über die Entnahme von Uferfiltrat. Die größten Grundwasser Bildungszonen und auch das größte Speichervolumen bis zu 20% sind die sogenannten quartärer Sedimente in der pfälzischen Rheinebene.
Dieses Rheininfiltrat kann bei entsprechender Nutzung das Grundwasserangebot in der Rheinniederung signifikant erhöhen.

Die Landwirtschaft ist einer der kleinsten Wasserverbraucher in Rheinland-Pfalz. Gemessen an der Produktivität der Rheinland-pfälzischen Landwirtschaft ist der Wasserverbrauch nur doppelt so hoch als der Durchschnittsverbrauch eines jeden Rheinland Pfälzers. Allerdings stellt die Verfügbarkeit von vom Grundwasser ein signifikanter Produktionsfaktor für den Rheinland-pfälzischen Sonderkulturanbau dar. Speziell der Gemüse und Obstanbau ist auf langfristige Bereitstellung von Wasser angewiesen, gerade in Anbetracht regionaler Versorgung von Nahrungsmitteln wird dies in den nächsten Jahren noch mehr an Bedeutung erlangen. Ein Erfolgsgarant ist hier die

Vorderpfalzberegnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Gemüse und Obstanbau.

Durch die Neufassung der Wasserentnahme Nutzungsverordnung kommt es zu finanziellen Mehrbelastungen der Betriebe, die durch Einsparungen nicht zu kompensieren sind wie hier eine Link Wirkung erzielt werden soll ist nicht ausreichend dargelegt. Die Wassermengen der Landwirtschaft sind durch die Genehmigungen der Entnahmemengen beim Beregnungsverband Vorderpfalz klar erfasst und dokumentiert.

Scheinbar liegt hier das Problem in der rechtlichen Umsetzung der Fördermengen. Anstelle die in der Einzelgenehmigung definierten Entnahmemenge als Bezugsfaktor zur Kostenabrechnung heranzuziehen, wird nun ein System aufgebaut, das eine Verwaltungs und Kostenerhöhung mit sich bringt, die in absoluter Auswirkung nicht erkennbar ist. Es geht hier nur um eine Schaffung von Abgaben die im Gegenzug keine adäquate Leistung zurück gibt.

Grundsätzlich ist immer davon auszugehen dass die Landwirtschaft nur die nötigsten Wassergaben auf die Kulturen beregnet.
Bewässerung stellt mittlerweile ein enormer Produktionskostenfaktor dar, der alleine aus diesem Gesichtspunkt heraus so gering wie nötig gehalten wird von den Betrieben. Generell besteht die Pflicht zur Aufzeichnung der Verbrauchsmengen in ein sogenanntes Wasserbuch. Die Entnahme ist über geeignete Zähler zu erfassen natürlich besteht die Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde als Entgelt die maximale Entnahmemenge (steht in der Genehmigung der Brunnen) als Gebühr zu berechnen. Sollte der Verbrauch an den Entnahmestellen tatsächlich geringer sein obliegt dieser Nachweis dem Schuldner beziehungsweise Wasserentnehmer.

Scheinbar ist noch ein anderer Ansatz in die noch zu definierende Verordnung zur Regelung der Wasserentnahme mit eingeflossen.
Sollte tatsächlich digitale Zähler, die die Verbräuche in Echtzeit übermitteln, zum Standard werden, ist eine weitere Regulierung der Entnahmemengen zu erwarten. Reduktion der Entnahme in trocken Phasen, Abschaltung der Förderung bei Nutzungskonflikten mit öffentlichen Versorgern kann hier nicht ausgeschlossen werden. Die Einnahmen von circa max. 1,6 Millionen Euro stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand in der Umsetzung. Allein die neuen Planstellen werden über 200.000 Euro die Einnahmen verringern. Inwieweit die restliche Summe als Förderung für Verbesserungsprojekte in der Wasserentnahme in Rheinland-Pfalz nützlich sein sollen ist an dieser Stelle mehr als fraglich.

Die Umrüstung der vorhandenen Messeinrichtungen in digitalisierte Versionen verursachen unverhältnismäßig hohe Kosten. Auch ist an dieser Stelle nicht erkennbar, ob es zu einer Echtzeit Überwachung und gleichzeitigen stündlichen Datenübermittlung kommen soll. Auch ist nicht klar, wer hier als Abrechnungs- bzw. Bündler in Frage kommt. Es ist davon auszugehen, dass langfristig hier eine Clearings beziehungsweise Abrechnungsstelle geschaffen wird.

Digitale Messvorrichtungen, ähnlich einer Lastgang Messung bei Stromversorgern, verursachen hohe Einzelkosten, die in absoluter Höhe noch gar nicht beziffert wurden.

Aufgrund dieser vorgenannten Unklarheiten empfehlen wir die Umsetzung des Gesetzes nochmals zu überarbeiten. Es besteht keine Frage über die Notwendigkeit Ressourcen zu schonen, vor allem in der Grundproduktion von Lebensmitteln. Doch genau hier an diesem Punkt ist der Gesetzgeber in der Verantwortung die Umsetzung solcher Vorhaben Praxisorientiert und ebenso praxistauglich voranzubringen.

Genau dies findet in diesem Entwurf nicht zu genüge Gewichtung.

Wir empfehlen:

Verdoppelung der entgeltfreien Mengen von Grundwasser um 10000 Kubikmeter auf 20000 Kubikmeter
Oberflächenwasser von 20000 Kubikmeter auf 40000 Kubikmeter.

Die Gleichstellung von Verbänden und nicht in Verbänden organisierten Betrieben in einer so genannten Übergangsphase von 5 Jahren. In dieser Übergangsphase sind die nicht organisierten Betriebe dazu angehalten sich in Verbänden zu organisieren.

Geeignete Messgeräte sollten genügen, keine Pflicht zur digitalisierten Erfassung von Entnahmemengen.

Festschreibung des Wasserentgeltes bis 2033 auf den jetzigen Stand für die Landwirtschaft.

Schaffung von Bedarfsspitzen in der Entnahme von Grundwasser die nicht eine genehmigungspflichtige Erhöhung der Entnahmemengen mit sich ziehen in Höhe von 20 von 100 auf den jeweilgen Verbrauchsmonat gerechnet.

Förderung von Pegelmessgeräten und Wasserstandsmessungen auf saisonaler Basis (kann eine unsachgemäße Überschreitung der Flussmengen verhindern). 

Abschließend kann zusammengefasst werden, dass die gewünschte Wirkung auf Grundlage dieses Gesetzes nicht erzielt werden kann. Bei diesem Gesetzesentwurf steht in erster Linie die Generierung von neuen Einkünften und Gebühren im Vordergrund. Speziell die Landwirtschaft wird einmal mehr als kleinster Verbraucher unverhältnismäßig stark belastet. Großverbraucher sind von Kostensteigerungen ausgenommen und auch laut diesem Gesetz nicht verpflichtet die Mengen zu dokumentieren über digitale Messvorrichtungen. Des Weiteren sind Förderanlagen sogenannter Sperrbrunnen überhaupt nicht in diesem neuen Gesetzesentwurf eingebunden.
In der jetzigen Form ist nicht auszuschließen, dass die nächsten Jahre mit erheblichen Kostensteigerungen bei der Entnahme von Grund und Oberflächenwasser zu erwarten ist. Von daher ist dringender Handlungsbedarf in einer fachlichen Überarbeitung dieses Gesetzes zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Puder

Vorstand LSV RLP eV. Laumersheim den 13/11/2023

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